Allgemeine Geschäftsbedingungen Entsorgung der DAS Recycling (DAS)
1. DAS erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn DAS ausdrücklich schriftlich zustimmt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn DAS diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. DAS übernimmt im Rahmen der festgelegten Bestellung
- Die Bereitstellung von Behältern der in der Bestellung festgelegten Art, Größe und Anzahl
- Falls die Bereitstellung des bestellten Behälters durch die DAS nicht möglich ist, behält sich DAS vor einen größeren Behälter bereitzustellen
- Den Transport der Abfälle zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage
- Die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung und/ oder die nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung /schadlose Beseitigung der Abfälle einschließlich der Behandlung und des Lagerns und Ablagern von Abfällen.
Sowie andere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Entsorgungswirtschaft.
Die von DAS jeweils übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber weder von seiner öffentlich-rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfälle noch von sonstigen ihn betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten.
DAS ist berechtigt, eine andere als die in der Bestellung vorgesehene Entsorgung vorzunehmen, wenn die ursprünglich vorgesehene Entsorgung nicht möglich sein sollte und die ersatzweise von DAS ausgewählte Entsorgung rechtlich zulässig und für den Auftraggeber zumutbar ist.
DAS ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieser Bestellung Dritter zu bedienen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die für die vereinbarte Dienstleistung notwendigen technischen Einrichtungen (z.B. Behältnisse, Pressen) und Baustelleneinrichtungen (z.B. Schilder, Zäune) – nachfolgend gemeinsam „Einrichtungen“ genannt – dem Auftraggeber mietweise durch DAS überlassen.
Einrichtungen werden auf Anweisung des Auftraggebers abgestellt. Der Auftraggeber verantwortet die Auswahl des Standortes, die Verkehrssicherung der Einrichtungen und die gefahrlose Zugänglichkeit zur Befüllung und zum Transport am ausgewählten Standort (z.B. ausreichende Beleuchtung). Zu einem gefahrlosen Transport gehört auch das Vermeiden von Rückwärtsfahrten. Sind Rückwärtsfahrten nicht vermeidbar, aber auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht gefahrlos durchführbar, hat der Auftraggeber einen Einweiser zu stellen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Rückwärtsfahrt um die alleinige Aufnahme eines Containers durch das Transportfahrzeug handelt.
Bedarf die Aufstellung der Einrichtung einer Sondernutzungserlaubnis oder einer behördlichen Genehmigung, hat der Auftraggeber diese einzuholen. Der Auftraggeber kann sich bezüglich des Standortes fragen von DAS beraten lassen.
Der Auftraggeber haftet sowohl für Beschädigungen und Verunreinigungen der Einrichtungen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen, als auch für ein Abhandenkommen der Einrichtungen. Der Auftraggeber garantiert eine pflegliche Nutzung der überlassenen Einrichtungen. Das Verbrennen von Abfällen in den Einrichtungen – insbesondere in den Behältnissen – ist untersagt.
4. Der Auftraggeber garantiert eine Ordnungs- und bestimmungsgemäße Befüllung der Behältnisse. Ordnungsgemäß ist eine Befüllung nur dann, wenn die Behältnisse nicht überladen und die zulässige Höchstbeladung und Füllhöhe beachtet werden.
Bestimmungsgemäß ist eine sortenreine Erfassung mit richtigen und vollständigen Angaben unter Beachtung des angegebenen Abfallschlüssels bzw. der Abfallbezeichnung. In Zweifelsfällen sind Mitarbeiter von DAS vor der Befüllung der Behältnisse zu befragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Überprüfungen der Befüllung vorzunehmen. In der Regel findet eine Überprüfung aber nur statt, wenn DAS hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Im Falle einer nicht Ordnungs- oder bestimmungsgemäßen Befüllung ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen (z.B. für eine erforderliche Analyse, Umladung, Transport, Nachsortierung, Entleerung oder anderweitige Entsorgung) der DAS gesondert zu vergüten. DAS ist zum Transport und zur Entsorgung nur verpflichtet, sofern die Behältnisse Ordnungs- und bestimmungsgemäß befüllt wurden. Eine Rückführung der Abfälle an den Auftraggeber ist ebenfalls zulässig.
Vom Auftraggeber zu vertretende Leerfahrten/Fehlfahrten und Wartezeiten werden im Umfang des erhöhten Aufwandes zusätzlich in Rechnung gestellt. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, ebenso Auslagen bzw. Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten für Leistungen Dritter, die nicht in der vereinbarten Dienstleistung für den Auftraggeber bestehen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind für die Abrechnung der Entsorgungsleistungen die Wiegescheine geeichter Waagen der DAS, des beauftragten Drittunternehmens oder der beauftragten Entsorgungsanlage maßgebend.
Da auf Grund der Bestimmungen des Mess-und Eichgesetzes (MessEG) bzw. der Mess- und Eichverordnung (MessEV) eine Abrechnung nach Gewicht bei Unterschreitung der waagespezifischen Mindestlast nicht zulässig ist, erfolgt in diesem Fall die Abrechnung der Entsorgungsleistungen anhand einer im Einzelfall zu berechnenden Pauschale, die sich an den Kriterien Preis pro Abfallfraktion bzw. Materialart, spezifisches Volumen sowie spezifische Schüttgutdichte („Schüttgewicht“) des zu entsorgenden Materials orientiert.
Das Entgelt versteht sich stets zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5. Die Mindestbeladung von Behältern lautet wie folgt
- Schrottbehälter <5m³ Mindestbeladung 0,5 t.
- Schrottbehälter >5m³ Mindestbeladung 1t.
- Schrottbehälter >10m³ Mindestbeladung 2t.
- Abfallbehälter <5m³ Mindestbeladung 0,3t.
- Abfallbehälter >5m³ Mindestbeladung 1t.
- Abfallbehälter >10m³ Mindestbeladung 2t.
- Papierbehälter <5m³ Mindestbeladung 0,5t.
- Papierbehälter >5m³ Mindestbeladung 1t.
Wird die Mindestbeladung unterschritten wird ein zusätzlicher Mindermengenzuschlag berechnet in Höhe von 10€.
Die maximale Beladung ist bei dem Personal von DAS zu erfragen.
6. Die Vergütung wird zu den aktuell geltenden Preisen bei Anlieferung oder ankommen des Behälters auf dem Gelände von DAS ausbezahlt.
Gutschriften/Wiegescheine behalten 1 Jahr Ihre Gültigkeit. Werden Gutschriften/Wiegescheine nicht innerhalb 1 Jahr eingelöst oder abgerechnet, verfallen diese und können nicht mehr abgerechnet werden. Sie haben dann kein Anspruch mehr auf eine Auszahlung.
7. Die Bestellung von Behältern oder anderen Dienstleistungen muss mindestens 1 Tag vorher getätigt werden. Die DAS muss kurzfristige Termine nicht bestätigen und kann Termine mit Absprache des Auftraggebers verschieben.
Die DAS ist bemüht, Termine nach wünschen des Auftraggebers einzuhalten.
8. Individuell erstellte Angebote müssen bestätigt an DAS zurückgesendet werden. In Ausnahmefällen reicht eine telefonische oder persönliche Bestätigung beim Einkauf. Erfolgt eine Bestellung/Anlieferung ohne bestätigtes Angebot werden Standardpreise berechnet.
9. Sollte sich in der Bestellung oder in den AGB´s eine Lücke befinden, so ist die Lücke durch eine angemessene Regelung auszufüllen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck der Bestellung vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bei Bestellabschluss gekannt hätten.
Stand 08.12.2022